Richter, Richtervorbehalt, Richterkompetenz…
Folgender Fall
Jemand betreibt ein ganz normales Forum.
In diesem wird ein Link zu RapidShare als ganz normaler Forumsbeitrag von Herrn oder Frau Unbekannt gepostet.
Über RapidShare kommt man dann wiederum an urheberrechtlich geschütztes Material.
Es folgt eine Anzeige, Anklage, Durchsuchung der Wohnung des Forenbetreibers
Merke: die Datei/en waren nicht im Forum gepostet. Der Betreiber war nicht aufgefordert worden, diese zu entfernen.
Wahrung der Verhältnismäßigkeit?
Vielleicht sollte man dem Richter mal vorschlagen, Art. 13 GG zu lesen…
Da sieht man wieder mal, was Richtervorbehalt im Internet-Bereich bedeutet: alles bedenkenlos abnicken – man hat ja eh keine Ahnung…
Im Lawblog gibt’s mehr dazu.
via Augsblog
